Bayerische Künstlerhilfe zum zweiten Mal in unserem Sinne modifiziert!

Heinrich Schafmeister
26. Mai 2020

Schon vor Wochen plante die bayerische Landesregierung ein eigenes Künstlerhilfsprogramm, das den Lebensunterhalt speziell der bedürftigen Künstler*innen absichern sollte. Als Voraussetzung geplant war die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse. Schön, aber das hätte uns Schauspieler*innen alle ausgeschlossen, weil wir trotz unserer Künstlereigenschaft nicht in die Künstlersozialkasse dürfen, weil wir in der Regel die Voraussetzung der Selbstständigkeit nicht erfüllen. Wir sind halt kurz befristet beschäftigte Arbeitnehmer.

Auch aufgrund der Intervention des BFFS modifizierte die bayerische Landesregierung ihren Plan und präsentierte am 14. Mai ein für Deutschland beispielloses Hilfsprogramm. Beispiellos, weil es das erste Programm hierzulande ist, das alle Künstler*innen im Blick hat – nicht nur soloselbstständige bzw. Mitglieder der Künstlersozialkasse, sondern auch kurz befristet Beschäftigte wie z. B wir Schauspieler*innen. Darum wurde es auch als „Modell KSK plus“ vorgestellt.

Deswegen waren wir besonders gespannt, wie sich der vorbildliche Ansatz in der Wirklichkeit des konkreten Antrags darstellt. Seit etwa einer Woche ist dieser Antrag online und zunächst hielt das „Modells KSK plus“ das, was es verspricht:

Auch ohne Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse, also auch wir Schauspieler*innen können bei Bedürftigkeit bis zu 1.000,- € an jeweils drei Monaten für den Lebensunterhalt erhalten. Aber der parallele Bezug dieser Künstlerhilfe und der Grundsicherung oder der Soforthilfe Corona des Bundes oder des Freistaats Bayern sollte nicht gestattet sein.

Diese Einschränkung traf auf unser Unverständnis. Denn die bayerische Künstlerhilfe ist nur für die Absicherung des Lebensunterhalts gedacht, deckt sich also allenfalls mit dem Zweck der Grundsicherung. Aber die Soforthilfen Corona des Bundes und des Freistaats Bayern sind allein für die Rettung der Betriebe vorgesehen, nicht für den Lebensunterhalt. Sie können damit der Künstlerhilfe nicht in die Quere kommen.

Der BFFS hat daraufhin gestern die bayerische Landesregierung gebeten, diesen Aspekt noch einmal zu überdenken. Und offensichtlich hat das bayerische Kabinett schnell gehandelt. Denn schon heute modifizierte es sein Künstlerhilfsprogramm zum zweiten Mal im Sinne des BFFS.

Ab heute ist ein Antrag auf Finanzhilfe nach dem Künstlerhilfsprogramm neben einem Antrag auf Soforthilfe Corona des Freistaats Bayern oder des Bundes möglich, wenn, wie es heißt, „Leistungen nach der ‚Soforthilfe Corona‘ von weniger als 3.000 Euro bezogen wurden. Die Leistungen nach der ‚Soforthilfe Corona“ werden auf die Leistungen nach dem Künstlerhilfsprogramm angerechnet. Mit Leistungen nach dem Künstlerhilfsprogramm kann damit eine Aufstockung der Hilfsleistungen auf insgesamt bis zu 3.000 Euro erfolgen.“

Allerdings: „Wer Grundsicherung bezieht oder beantragt hat, kann für diesen Zeitraum keinen Antrag nach dem Künstlerhilfsprogramm stellen“, ist in den überarbeiteten FAQ Künstlerhilfsprogramm (Stand: 26. Mai 2020) zu lesen.

Aber: „Die Finanzhilfe nach dem Künstlerhilfsprogramm kann jedoch nachträglich durch Grundsicherung aufgestockt werden, sofern die Finanzhilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichend ist. Sie ist im Falle einer Antragstellung auf Grundsicherung anzugeben.“ Und Künstler*innen, „die für die zurückliegenden Monate einen Antrag auf Grundsicherung gestellt haben, können für zukünftige Monate einen Antrag auf eine Finanzhilfe aus dem Künstlerhilfsprogramm stellen. Eine Antragstellung ist auch möglich, wenn sich ein parallel laufender Antrag auf Grundsicherung auf andere Weise, z. B. durch Rücknahme, erledigt hat.“

Der BFFS freut sich über die zügige Reaktion auf seine Anregungen durch die bayerische Landesregierung und hofft, dass auch die anderen fünfzehn Landesregierungen dem Vorbild noch folgen und mit eigenen Künstlerprogrammen auch den Schauspieler*innen Hilfe zum Lebensunterhalt anbieten werden.