Wortlaut des Urteils vom Amtsgericht München Az.: 142 C 4377/17

BFFS Geschäftsstelle
3. November 2017

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2 keinen Anspruch aus §§ 79 Abs. 2 S. 2, 32a UrhG. Denn hierfür wäre notwendig, dass die vereinbarte Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts durch den Kläger unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Klägers zu der Beklagten zu 2 in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. Dies ist zwischen den Parteien streitig. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat ein solches auffälliges Missverhältnis nicht dargelegt und unter Beweis gestellt.

a) Hierfür wäre eine vierstufige Prüfung notwendig, in der die mit dem Urheber vereinbarte Vergütung und die vom Dritten erzielten Erträge und Vorteile festgestellt werden sowie die im Nachhinein als angemessen erscheinende Vergütung bestimmt wird, und dann überprüft wird, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten und der angemessen erscheinenden Vergütung besteht (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 32a Rn. 12, m.w.N.). Dabei soll ein solches Missverhältnis jedenfalls dann vorliegen, wenn die vereinbarte Vergütung um 100 % von der angemessenen Vergütung abweicht. wobei keine starre Grenze vorliegt, sondern auch geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen können (Fromm/Nordemann, a.a.O., Rn. 13). Der Kläger hat vorliegend nicht vorgetragen, was für Erträge und Vorteile die Beklagte zu 2 hatte, sondern erklärt, dass die Folgen sehr häufig von der Beklagten zu 2 gesendet oder sonst verwertet würden und dass er bei öffentlich-rechtlichen Sendern für andere Sendungen, an denen er mitgewirkt habe, Wiederholungshonorare erhalte. Dieser Vortrag genügt nicht für die Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses im konkreten Fall. Dass andere Sender für andere Produktionen möglicherweise andere Honorarmodelle mit dem Kläger vereinbart haben, lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass im vorliegenden Fall ein auffälliges Missverhältnis zwischen vereinbarter und angemessener Vergütung bestand.

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