II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Insbesondere kam es für die Entscheidung des Gerichts vorliegend nicht auf die Frage an, ob von einer Beteiligung nach § 32a UrhG eine Bearbeitungskostenpauschale abgezogen werden darf, da ein Anspruch des Klägers nach § 32a UrhG im vorliegenden Einzelfall bereits an den anspruchsbegründenden Voraussetzungen scheiterte. Der Anspruchsumfang und damit die gerichtlich bislang möglicherweise noch nicht entschiedene Frage nach dem Abzug der Bearbeitungskostenpauschale werden daher in diesem Urteil nicht behandelt, so dass wegen dieser Fragen auch keine Berufungszulassung erfolgen kann.
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